Allgemeine Geschäftsbedingungen Anhängervermietung

Take-a-Trailer GmbH – Geschäftsführer: Johannes Denisenko
Heinersdorfer Straße 5c • 14979 Großbeeren OT Heinersdorf • USt-IdNr.: DE312193965

§1 Gegenstand

  1. Die Take-A-Trailer GmbH, Geschäftsführer: Johannes Denisenko, Heinersdorfer Straße 5c, 14979 Großbeeren OT Heinersdorf, Email-Adresse: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! (nachfolgend „TaT“ genannt) betreibt die Anhängervermietung „Take-A-Trailer“. TaT vermietet registrierten Kunden innerhalb eines definierten Geschäftsgebietes bei bestehender Verfügbarkeit TaT Pkw-Anhänger
  2. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Registrierung (Rahmenvertrag) und die Anmietung von TaT Anhängern (Einzelmietvertrag). Durch Eingabe der Stammdaten (Vor- und Nachname, Privatanschrift, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum und persönliche Mobilfunknummer) und Akzeptieren dieser AGB im Registrierungsprozess, kommt der Rahmenvertrag oder Einzelvertrag zwischen dem Kunden und TaT zustande. Diese AGB werden bei der Anmietung von TaT Anhängern durch die Preisliste ergänzt. Der Abschluss des Rahmenvertrags begründet weder für TaT, noch für den Kunden einen Anspruch auf den Abschluss von Einzelmietverträgen. Es gelten ausschließlich die aktuellen Preise zum Zeitpunkt der Buchung, wie sie in der Preisliste festgelegt und unter www.take-a-trailer.com einsehbar sind.
  3. TaT behält sich vor, die Registrierung eines Kunden abzulehnen, falls Grund zu der Annahme besteht, dass dieser sich nicht vertragsgemäß verhalten wird. Jeder Kunde kann sich nur einmal bei TaT registrieren.
  4. TaT behält sich ausdrücklich das Recht vor, angemessene Änderungen der AGB sowie der Preisliste vorzunehmen. Änderungen werden dem Kunden durch Benachrichtigung per E-Mail und durch Veröffentlichung auf der TaT Website bekannt gegeben. Etwaige Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde ihnen nicht in Textform (z.B. E-Mail, Fax) binnen sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen widerspricht. Auf diese Folge wird TaT bei der Bekanntgabe der Änderungen besonders hinweisen. Für die Rechtzeitigkeit des Widerspruchs ist dessen Zugang maßgeblich.

§2 Definitionen

  1. „Kunde“ ist eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die sich erfolgreich und ordnungsgemäß bei TaT registriert und die einen gültigen Rahmenvertrag mit TaT abgeschlossen hat. Unternehmer im Sinne des § 14 BGB auch als „Firmenkunden“ bezeichnet werden.
  2. „Geschäftsgebiet“ ist das Gebiet in einer TaT Stadt, in dessen Grenzen der TaT Anhänger an- und abgemietet werden kann. Die Grenzen eines Geschäftsgebiets in einer Stadt sind regelmäßig die Stadtgrenzen. Die Städte, die zum aktuellen Geschäftsgebiet von TaT gehören, können auf dem Internetportal von TaT in der Buchungsauswahl („Stadt“) eingesehen werden.
  3. Als „gültige Fahrerlaubnis“ werden europäische Führerscheine aus der Europäischen Union (EU) und/oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) akzeptiert. Nicht-EU/-EWR Führerscheine werden nicht akzeptiert.
  4. Als „Identitätsnachweis mit Lichtbild“ werden ein gültiger Personalausweis oder ein Reisepass aus der Europäischen Union (EU) und/oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in Verbindung mit einer aktuellen deutschen Meldebescheinigung akzeptiert.

§3 Vertragspartner / Mietgegenstand

  1. TaT Anhänger werden nur an Personen vermietet, die einen gültigen Personalausweis oder EU-Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung vorlegen können. Der Mietpreis wird bei Buchung per PayPal, Kreditkarte, Lastschriftverfahren oder Banküberweisung fällig.
  2. Der Kunde verpflichtet sich bei Änderungen der vorgenannten Dokumente eine aktuelle Fassung TaT zu übersenden und sein Kundenprofil entsprechend anzupassen.
  3. TaT behält sich vor, die Vorlage der unter § 3 (1) bezeichneten Dokumente während des Vertragsverhältnisses erneut zu verlangen.
  4. Bei Anmietung im Auftrag eines Unternehmens haftet bei Beschädigung des Anhängers und ist verantwortlicher Fahrzeugführer die Person, die bei TaT als Mieter registriert ist. Etwaige Schadenersatzansprüche der TaT werden gesamtschuldnerisch auch an diesen gestellt.

§4 Fahrberechtigung

Zur Übernahme und Führung von TaT Anhängern sind ausschließlich natürliche Personen berechtigt, die

  1. ein Mindestalter von 18 Jahren vollendet haben und seit mindestens einem (1) Jahr in Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zum Führen eines PKW sind,
  2. die ihre gültige Fahrerlaubnis während der Mietzeit bei sich tragen und alle darin ggf. enthaltenen Bedingungen und Auflagen erfüllen;
  3. die selbst registrierte Kunden bei TaT sind oder von dem zur Anmietung berechtigten Kunden beauftragt wurden, den Anhänger zu führen.

§5 Vermietung zu Fahrten in das Ausland

  1. Fahrten in das EU-Ausland, der Schweiz und Norwegen sind ohne besondere Genehmigung der Take-A-Trailer GmbH gestattet. Fahrten in oder durch andere als EU-Mitgliedsländer bedürfen der vorherigen Genehmigung der Take-A-Trailer GmbH und werden mit einem besonderen Tageszuschlag laut Preisliste berechnet.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, sich über die Vorschriften des Besuchslandes zu informieren und diese zu beachten. Der Mieter ist für alle Schäden (Beschädigung des Anhängers, Beschlagnahme usw.) haftbar, die auf Fahrten im Ausland entstehen, ohne dass es eines Verschuldens des Mieters bedarf. Er haftet dem Vermieter auch für einen etwaigen Mietausfall in Höhe der Tagesmiete für die einzelnen Ausfalltage, ohne dass es eines gesonderten Nachweises der Vermietmöglichkeit bedarf.

§6 Reservierungen und Abschluss von Einzelmietverträgen

  1. Registrierte Kunden können TaT Anhänger anmieten. Eine Nutzung ist nur für solche TaT Anhänger möglich, die auf der Buchungsseite von take-a-trailer.com als verfügbar angezeigt werden.
  2. Ein konkreter TaT Anhänger kann unentgeltlich reserviert werden. Die aktuellen maximalen Reservierungszeiten sind auf der Website und in der Reservierungsbestätigungs-Email angegeben. In Einzelfällen kann es auf Grund von Ungenauigkeiten des GPS-Signals zu Abweichungen vom tatsächlichen zum angezeigten Standort kommen. TaT übernimmt in diesem Zusammenhang keine Gewähr.
  3. Der Mietvertrag über die Nutzung eines TaT Anhängers wird abgeschlossen, indem der Kunde den Mietvorgang mit seinen Zugangsdaten am Schlüsseltresor startet und der Schlüsseltresor öffnet. Durch Eingabe des Schlüsselcodes akzeptiert der Kunde die Mietpreisliste.
  4. TaT ist berechtigt, bei Störungen des Nutzungsablaufes den Kunden auf der in den persönlichen Daten hinterlegten Mobilfunk-Nummer anzurufen. TaT ist ferner berechtigt, eine weitere Nutzung des TaT Anhängers zu untersagen, falls ein vertragswidriges Verhalten (z. B. Verstoß gegen § 13) vermutet wird.
  5. Die Mietzeit beginnt mit Abschluss des Einzelmietvertrages und endet, wenn der Kunde den Mietvorgang gemäß § 18 ordnungsgemäß beendet hat, oder wenn TaT gemäß diesen AGB zur Beendigung der Miete berechtigt ist und die Miete einseitig beendet.
  6. TaT ist berechtigt, den TaT Anhänger in Abstimmung mit dem Kunden jederzeit zurückzunehmen und durch einen vergleichbaren TaT Anhänger zu ersetzen.
  7. Seine Willenserklärung zum Abschluss des Einzelmietvertrages kann der Kunde nicht widerrufen.

§7 Stornierung, Umbuchung, Erstattung

  1. Alle Reservierungen können bis zum Mietbeginn kostenfrei storniert oder umgebucht werden. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Mietvorauszahlungen einschließlich etwaig gebuchter Extras oder Gebühren. Der Kunde erhält in diesem Fall eine Gutschrift in Form eines Gutscheins in Höhe der geleisteten Mietvorauszahlung zur zeitlich unbegrenzten Verwendung bei einer späteren Anmietung. Für die Nichtinanspruchnahme gebuchter Leistungen ohne vor dem Mietbeginn erfolgter Stornierung wird keine Rückerstattung oder Ersatz geleistet.
  2. Für die Berechnung des Mietpreises ist die vom Kunden gebuchte Mietzeit maßgeblich unabhängig von der tatsächlichen Nutzungszeit gemäß § 18 Abs. 4.

§8 Übernahme des TaT Anhängers

  1. Bekannte Mängel am TaT Anhänger werden dem Kunden unmittelbar vor Mietbeginn mit Übersendung des Schlosscodes mitgeteilt.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, vor Fahrtantritt den Anhänger auf seinen technisch einwandfreien, fahrbereiten und sauberen Zustand hin zu überprüfen.
  3. Erkennt der Mieter bei der Übernahme des Anhängers weitere Mängel oder Beschädigungen, hat er dies der Take-A-Trailer GmbH vor Fahrtantritt per Email, WhatsApp oder telefonisch mitzuteilen. Behauptet der Mieter, dass bei der Übernahme des Anhängers nicht erkennbare Mängel vorlagen, so hat er dies zu beweisen.
  4. Der Mieter ist während der Mietzeit für den verkehrssicheren Zustand des TaT Anhängers verantwortlich.

§9 Mietdauer und Rückgabe

  1. Die Mietdauer wird in der Regel pro 24-Stunden Mietzeit berechnet.
  2. Eine Verlängerung des Mietvertrages ist nicht möglich. Der Mieter kann den Anhänger für die gewünschte Verlängerungszeit neu anmieten, wenn der Anhänger dafür zur Verfügung steht.
  3. Wird der Anhänger nicht rechtzeitig zurück- bzw. wieder freigegeben, haftet der Mieter für den Ausfall an Mieteinnahmen in voller Höhe (Tagesmietpreis), ohne dass es eines besonderen Nachweises einer Vermietmöglichkeit bedarf. Hierzu kann auch die Kaution bzw. die Garantiebuchung der Kreditkarte verrechnet werden.
  4. Bei Überschreiten der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtig, den Anhänger auf Kosten des Mieters (gemäß Preisliste) wieder in seinen Besitz zu bringen.

§10 Preise, Erstattung, Zahlungsverzug, Gutscheine

  1. Der Kunde verpflichtet sich zur Zahlung der Preise für den bei der Buchung angezeigten geltenden Tarif. Alle Preise, Tarife und Gebühren sind der jeweils aktuellen Preisliste zu entnehmen. Dabei handelt es sich um Endpreise, die die jeweilig gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer beinhalten. Die Zahlung ist nach der Buchung der jeweiligen Mietzeit im Voraus fällig.
  2. Sollte der Anhänger nicht fahrtüchtig sein oder am angegeben Anmietort nicht vorgefunden werden, obwohl er als „verfügbar“ und „mangelfrei“ gekennzeichnet war, wird dem Kunden kein Mietzins berechnet. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten, soweit er keinen von TaT angebotenen Ersatz-Anhänger annehmen möchte. Sämtliche geleistete Zahlungen werden dem Kunden erstattet. Die Erstattung der Zahlung erfolgt innerhalb von 4 Werktagen über das gleiche Zahlungsmittel, mit dem die Zahlung getätigt worden ist.
  3. Zahlungen als Privatkunde erfolgen nach der gewählten Zahlmethode. Der Kunde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sein (Bank)Konto, über welches das Einzugs- oder (SEPA-) Lastschriftverfahren läuft, oder ein sonstiges gewähltes Zahlungsmittel über eine ausreichende Deckung verfügt. Wird der eingezogene Betrag von der Bank zurückbelastet und hat der Kunde diesen Umstand zu vertreten, hat der Kunde die Bankkosten zu bezahlen sowie in der Folge eine Mahngebühr laut aktuell gültiger Preisliste zu entrichten.
  4. Zahlungen als Firmenkunde erfolgen per Überweisung oder per Kreditkarte nach turnusmäßiger Rechnungsstellung.
  5. Gegen die Ansprüche von TaT kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.
  6. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit sein Gegenanspruch unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.
  7. Gutschein können in Form von Euro-Guthaben auf dem Kundenkonto erworben oder im Rahmen von Vertriebsaktionen gewährt werden. Es gelten die jeweils gültigen Konditionen.
  8. Erhält ein Kunde einen Gutschein im Rahmen eines Geschäftsvorgangs z.B. wegen einer Buchungsstornierung, so wird ihm der Euro-Betrag unmittelbar auf seinem Kundenkonto gut geschrieben. Das Guthaben kann für Anmietungen von Anhängern und anderen Leistungen der TaT laut Preisliste verwendet werden. Der Kunde verwendet das Guthaben durch Eintragung des Gutscheincodes im Buchungsprozess in das angegebene Gutscheinfeld. Eine automatische Verrechnung des Guthabens mit Mietzinsforderungen bei Buchungen erfolgt nicht. Eine Auszahlung des Gutscheinwertes oder des Guthabens auf dem Kundenkonto ist ausgeschlossen.

§11 Abtretung, Einzugsermächtigung, Pre-Notification

  1. TaT behält sich vor, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis abzutreten. Über eine entsprechende Abtretung wird der Kunde in der jeweiligen Rechnung verstandigt. In diesem Fall kann der Kunde Zahlungen nur noch an den Abtretungsempfänger mit schuldbefreiender Wirkung leisten, wobei TaT weiterhin zuständig für allgemeine Kundenanfragen, Reklamationen etc. bleibt.
  2. Der Kunde ermächtigt TaT bzw. im Falle einer Abtretung der Forderung (§ 11 (1)) den Abtretungsempfänger widerruflich, die vom Kunden zu entrichtenden Entgelte und gegen ihn bestehenden Schadensersatzforderungen in Zusammenhang mit dem Einzelmietvertrag (bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung) per SEPA-Lastschrift zu Lasten des angegebenen Girokontos einzuziehen bzw. von der hinterlegten Kreditkarte oder einem sonstigen im TaT Benutzerkonto ggf. hinterlegten Zahlungsmittel abzubuchen. In diesem Fall übermittelt TaT die für die Durchführung der Forderungsabtretung erforderlichen Daten an den Abtretungsempfänger, der diese Daten nicht für andere Zwecke verarbeiten oder nutzen darf.
  3. TaT (oder bei einer Abtretung einer Forderung gemäß vorstehender Regelung der Abtretungsempfänger) wird SEPA-Lastschriften mindestens 2 Tage vor Einzug dem Kunden ankündigen (Pre-Notification). Diese Ankündigungsfrist gilt für alle vereinbarten SEPA-Lastschriften in der Geschäftsbeziehung zwischen TaT und dem Kunden.

§12 Haftung von TaT

  1. TaT haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften für von TaT oder deren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
  2. Für einfache Fahrlässigkeit haftet TaT nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und der Höhe nach begrenzt auf die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Regelungen dieses § 12 (2) gelten auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen von TaT.
  3. Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Rahmen abgegebener Garantien, bei schuldhaften Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Fahrer und sonstige beförderte Waren oder Gepäck sind nicht versichert. TaT haftet nicht für Ansprüche, die aus der Mitnahme oder Transport entstehen.

§13 Allgemeine Pflichten des Kunden

  1. Der Kunde ist verpflichtet:

    1. den genutzten TaT Anhänger pfleglich und schonend zu behandeln,
    2. Gewalt- und Unfallschäden oder grobe Verschmutzungen unverzüglich TaT zu beachten,
    3. den TaT Anhänger grundsätzlich gegen Diebstahl zu sichern (Kastenschloss verwenden),
    4. den TaT Anhänger bei Nacht auf einem gesicherten Platz abzustellen,
    5. den TaT Anhänger nur unter Verwendung der Abstellstützen und des Stützrades abzustellen und gegen Wegrollen zu sichern,
    6. den Reifendruck zu prüfen und ggf. zu korrigieren, insbesondere nach dem Beladen des Anhängers.
    7. sicherzustellen, dass der TaT Anhänger in verkehrs- und betriebssicherem Zustand genutzt wird.
    8. alle gesetzlichen Pflichten im Zusammenhang mit dem Betrieb des TaT Anhängers, insbesondere aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes und der Straßenverkehrsordnung, zu erfüllen, soweit sie nicht aufgrund dieses Vertrages von TaT übernommen werden, auf § 23 Abs. 1 StVO (Beleuchtung, Ladung, Eisschollen auf dem Dach des Anhängers) wird besonders hingewiesen,
    9. bei Betriebsunfähigkeit auf freier Strecke alle Maßnahmen zur Sicherung und Bewachung des Anhängers zu treffen,
    10. sich beim Rückwärtsrangieren des Anhängers durch einen Dritten einweisen zu lassen.

  2. Dem Kunden ist es untersagt:

    1. den TaT Anhänger unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten zu führen, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen könnten. Es gilt ein striktes Alkoholverbot von 0,0‰,
    2. den TaT Anhänger für die Beförderung leicht entzündlicher, giftiger oder sonst gefährlicher Stoffe, soweit sie haushaltsübliche Mengen deutlich übersteigen, zu verwenden,
    3. mit dem TaT Anhänger Gegenstände oder Stoffe zu transportieren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Größe, ihrer Form oder ihres Gewichts die Fahrsicherheit beeinträchtigen oder den Laderaum beschädigen könnten,
    4. den TaT Anhänger für die Begehung von Straftaten zu verwenden,
    5. den TaT Anhänger grob zu verschmutzen oder Abfälle irgendwelcher Art im TaT Anhänger zurückzulassen,
    6. mehr als das gemäß Fahrzeugzulassung erlaubte Gewicht zu befördern,
    7. den TaT Anhänger ab einer Windstärke von 6 Bft (bis 49 km/h) am Fahrzeug angekuppelt zu betreiben,
    8. mit TaT Anhängern Schüttgut, wie Sand und Kies außer in besonders geeigneten Behältnissen zu befördern.

§14 Reparaturen

  1. Reparaturen, die durch normalen Verschleiß erforderlich werden, übernimmt TaT, sofern diese nicht durch unsachgemäße Behandlung oder Fahrlässigkeit des Kunden verursacht wurden. Wird eine Reparatur während der Mietzeit erforderlich, um den Betrieb/Verkehrssicherheit des Anhängers sicherzustellen, kann der Kunde eine Fachwerkstatt mit der Reparatur bis zu einem Betrag von 80.-- € beauftragen, wenn TaT die Reparatur zu vertreten hat. Der Kunde hat den Nachweis über die verauslagten Kosten zu führen. Darüber hinaus ist das Einverständnis der TaT vorher einzuholen und deren Weisung zu befolgen.
  2. Für Reifenschäden leistet TaT keinen Ersatz der aufgewandten Kosten oder Ausfallzeiten. Glas- und Frostschäden gehen in jedem Fall zu Lasten des Kunden.
  3. Für beschädigtes oder verlorenes Zubehör berechnet TaT folgende Positionen:

Ersatzteilpreisliste (inkl. Mwst.)

   

Rücklicht

Stk.

  40,00 €

Drehverschluss Plane

Stk.

    5,00 €

Abreißseil

Stk.

  15,00 €

Stützrad

Stk.

  25,00 €

Bremskeil

Stk.

  10,00 €

Stecker (7/13 Pol)

Stk.

  15,00 €

Komplettrad (Felge und Reifen)

Stk.

155,00 €

beschädigter Reifen

Stk.

  40,00 €

Felge

Stk.

  85,00 €

Adapter Stecker (7/13 Pol)

Stk.

    8,00 €

Begrenzungsleuchten (vorn)

Stk.

  15,00 €

Diebstahlsicherung (Kastenschloss)

Stk.

  25,00 €

Ausgeschlagene Öse

Stk.

  20,00 €

Bügelschloss/Diskusschloss

Stk.

  20,00 €

Sicherungsschlaufe (Ladungssicherung)

Stk.

  10,00 €

Kupplungsaufsatz

Stk.

  90,00 €

Softdock

Stk.

    8,00 €

Montagepauschale

Stk.

  62,00 €/Std.

§15 Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden

  1. Unfälle, Schäden und Defekte, die während der Fahrt auftreten, hat der Kunde unverzüglich telefonisch TaT mitzuteilen. Der Kunde hat TaT auch Unfälle mitzuteilen, in denen das Zugfahrzeug des Anhängers beteiligt war, unabhängig davon, ob an dem TaT Anhänger ein Schaden entstanden ist oder der TaT Anhänger unfallursächlich war. Dasselbe gilt für Unfälle, Schäden und Defekte, die der TaT Anhänger bereits bei Mietbeginn aufweist, siehe § 6 (3).  
  2. Der Kunde hat sicherzustellen, dass alle Unfälle, an denen ein vom ihm geführter TaT Anhänger oder das Zugfahrzeug beteiligt war, polizeilich aufgenommen werden. Verweigert die Polizei eine Unfallaufnahme, hat der Kunde dies unverzüglich telefonisch TaT mitzuteilen und gegebenenfalls nachzuweisen. In einem solchen Fall hat der Kunde die weitere Vorgehensweise mit TaT abzustimmen und deren Instruktionen Folge zu leisten. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unfall selbst- oder fremdverschuldet war. Der Kunde darf sich erst vom Unfallort entfernen, nachdem
    1. die polizeiliche Aufnahme abgeschlossen ist, und
    2. nach Absprache mit TaT ggf. Maßnahmen zur Beweissicherung und Schadensminderung ergriffen wurden, und
    3. der Anhänger an ein Abschleppunternehmen übergeben, oder nach Absprache mit TaT anderweitig sicher abgestellt worden ist bzw. durch den Kunden fortbewegt wurde.
  3. Der Kunde darf bei einem Unfall an dem ein von ihm geführter TaT Anhänger beteiligt war, keine Haftungsübernahme oder vergleichbare Erklärungen abgeben. Wird trotz dieses Verbots eine Haftungszusage erteilt, gilt diese nur unmittelbar für den Kunden selbst. Weder Halter noch Versicherer sind an diese Zusage gebunden.
  4. Unabhängig davon, ob ein Unfall, zu dessen Meldung der Kunde gegenüber TaT verpflichtet ist, selbst- oder fremdverschuldet war, wird TaT oder der Versicherer dem Kunden im Nachgang zur Meldung ein Formular zur Schadensmeldung zur Verfügung stellen. Dieses ist innerhalb von 7 Tagen vollständig ausgefüllt an TaT oder den Versicherer zurück zu senden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Absendetermin der Anzeige an TaT bzw. den Versicherer. Geht innerhalb dieser Frist keine schriftliche Schadensmeldung bei TaT oder dem Versicherer ein, so kann der Unfall nicht von der Versicherung reguliert werden. TaT behält sich in diesem Fall vor, dem Kunden alle unfallbedingten Kosten, insbesondere an Personen, Gegenständen und Fahrzeugen, zu belasten.
  5. Entschädigungsleistungen im Zusammenhang mit Schäden an dem TaT Anhänger Fahrzeug stehen in jedem Fall TaT zu. Sind derartige Leistungen an den Kunden geflossen, muss er sie unaufgefordert an TaT weiterleiten.
  6. Auf Verlangen von TaT hat der Kunde jederzeit den genauen Standort des TaT Anhängers mitzuteilen und die Besichtigung des Fahrzeugs zu ermöglichen.

Steigende Kosten für Einkauf, Reparatur, Instandhaltung, Versicherung und Gebühren machen auch vor Take-A-Trailer nicht halt. Wir haben den Preis für die 24-Stunden Anmietung eines Anhängers zum 01.04.2019 auf 29€ anpassen müssen. Wir freuen uns aber, alle anderen Preise nicht erhöhen zu müssen. Für 2 Tage kann ein Anhänger nach wie vor für günstige 44€ gebucht werden.

§16 Versicherungsschutz

  1. Der TaT Anhänger ist haftpflichtversichert. Darüber hinaus besteht eine Haftungsbegrenzung für Schäden am TaT Anhänger zugunsten des Kunden, die einem Vollkaskoschutz inklusive Teilkaskoschutz mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 500 € entspricht. Begünstigter des Versicherungsschutzes ist nur der berechtigte Kunde.
  2. Wird der TaT Anhänger während der Nutzungszeit des Kunden beschädigt oder verursacht der Kunde einen Schaden, haftet der Kunde hierfür bis zu 500 €.
  3. Für die vorgenannte Versicherung und die vorgenannte Haftungsbegrenzung gelten, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist, die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. GDV herausgegebenen Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung AKB 2008 (nachfolgend „AKB“ genannt).
  4. Verstößt der Kunde gegen eine in den AKB geregelte Pflicht und führt dies zur Leistungsfreiheit des Versicherers, entfällt der Versicherungsschutz gemäß § 16 (1). Die Haftungsbegrenzung auf die Selbstbeteiligung greift in diesem Fall nicht.
  5. Der Versicherungsschutz gilt nicht bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadenfalls.
  6. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadensfalles richtet sich die Haftung des Kunden gegenüber TaT nach den Maßgaben des § 81 Abs. 2 VVG. Bei Schäden an einem Fahrzeug ist die Haftung des Kunden begrenzt auf die jeweilige Selbstbeteiligung, wenn der TaT Anhänger vertragsgemäß genutzt wurde und der Schaden unverzüglich gemeldet wurde. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung kommt ferner im Falle eines vom Kunden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten mechanischen Schadens durch Fehlbedienung oder einem Verstoß gegen § 13 (2)a) nicht zum Tragen.
  7. Sämtliche vorgenannten Haftungen des Kunden gelten nur insoweit der Schadensfall nicht durch TaT oder deren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde.

§17 Haftung des Kunden

  1. Der Kunde haftet gegenüber TaT für Schäden, die er während der Mietzeit verschuldet hat. Dies beinhaltet insbesondere Verstöße gegen § 13, die Entwendung, Beschädigung oder den Verlust des TaT Anhängers sowie Schlüssel und Zubehör. Im Falle der Haftung des Kunden ohne Versicherungsschutz der Fahrzeugversicherung, stellt der Kunde TaT von Forderungen Dritter frei.
  2. Bei einem selbstverschuldeten Unfall erstreckt sich die Haftung des Kunden bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung auch auf die Schadennebenkosten, wie zum Beispiel Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Mietausfallkosten, Höherstufung der Versicherungsprämien, zusätzliche Verwaltungskosten.
  3. Der Kunde ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die mit TaT Anhängern begangen werden, haftbar. Er kommt für alle daraus entstehende Gebühren und Kosten auf und stellt TaT vollständig von etwaigen Forderungen Dritter frei. Für die Bearbeitung von Verkehrsverstößen (Verwarnungen, Gebühren, Bußgelder, etc.) hat der Kunde für jeden Vorgang eine Bearbeitungsgebühr an TaT zu bezahlen. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr ergibt sich aus der jeweils geltenden Preisliste.
  4. Im Falle eines von Kunden verschuldeten Unfalles außerhalb des Geschäftsgebiets, ist der Kunde verpflichtet, alle Kosten zu übernehmen, die durch einen Rücktransport des Fahrzeugs zurück in das oder ein anderes Geschäftsgebiet anfallen.
  5. Sollte aufgrund eines Verstoßes gegen § 18 ein Umparken durch TaT erforderlich sein oder ein Abschleppdienst durch einen Dritten beauftragt werden, wird der Kunde für diese Leistung und zusätzlichen Gebühren gemäß aktueller Preisliste belastet.
  6. Bei erheblichen schuldhaften Vertragsverletzungen, einschließlich eines Zahlungsverzugs, kann TaT den Kunden mit sofortiger Wirkung von der Fahrzeugnutzung vorübergehend oder dauerhaft ausschließen und die Zugangsmittel sperren. Der Ausschluss wird dem Kunden per E-Mail mitgeteilt.
  7. Sämtliche zusätzlichen Gebühren werden nicht erhoben, soweit der Kunde nachweist, dass er für den Schaden nicht verantwortlich ist, dass kein Schaden entstanden ist bzw. der tatsächlich entstandene Schaden wesentlich geringer ist als die Gebühr.
  8. Der Mieter hat das Handeln von ihm bestimmter Fahrer wie das eigene zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertragen gelten auch zugunsten der Handlungen des von ihm berechtigten Fahrers.

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§18 Mietende, Rückgabe, Ein-Weg-Mieten

  1. Möchte der Kunde einen Mietvorgang beenden (und damit den Einzelmietvertrag kündigen), so ist er verpflichtet:
    1. sich über die jeweils von TaT freigegebenen Parkmöglichkeiten in dem jeweiligen Geschäftsgebiet zu informieren und den TaT Anhänger ordnungsgemäß und der StVO entsprechend auf öffentlichem Straßenland, sofern dort das Parken des Fahrzeugs zulässig ist, abzustellen. Jeder Verstoß gegen Verkehrsregeln oder ggf. vom Eigentümer der Fläche angeordnete Verbote gehen zu Lasten des Kunden;
    2. die TaT Miete nicht auf Privat- oder Firmengeländen (z.B. Parkhäuser, Hinterhöfe, Firmenparkplätzen etc.) zu beenden, soweit diese nicht ausdrücklich als TaT Parkplätze ausgewiesen sind. Das Verbot gilt auch für Kundenparkplätze von Einkaufszentren, Supermärkten, Restaurants etc. sowie Parkplätze von Universitäten und ähnlichen Einrichtungen. Der TaT Anhänger muss jederzeit für jedermann zugänglich sein;
    3. den Schlüssel in den dafür vorgesehenen Schlüsseltresor zurückzugeben;
    4. sich zu vergewissern, dass die Abstellstützen ausgefahren, fixiert und das Stützrad soweit hoch gedreht ist, dass der Anhänger sicher und fest steht, sowie
    5. sich zu vergewissern, dass keine Abfälle oder grobe Verschmutzungen im TaT Anhänger zurückbleiben.
  2. Die Miete darf auf Flächen mit einer tages- oder uhrzeitbezogenen Einschränkung der Parkberechtigung (z.B. Halteverbote mit Zusatzschild wie „8-19 Uhr“ oder „Dienstags, 6-13 Uhr“) nicht beendet werden. Dies gilt auch für Verkehrsverbote, die bereits angeordnet sind, aber zeitlich noch nicht gültig sind (z.B. temporäre Parkverbote wegen Veranstaltungen oder Umzügen). TaT Anhänger dürfen auch nicht auf Parkflächen abgestellt werden, die mit dem Zusatzschild „nur Pkw“ (Zeichen 1048-10) gekennzeichnet sind.
  3. Der Mietvorgang kann nur im Umkreis von 250m um den Anmietort beendet werden, es sei denn, der Kunde hat einen Ein-Weg-Mietvertrag abgeschlossen. In diesem Fall kann der TaT Anhänger nur an einer der in der Buchungsbestätigung genannten Adressen des Zielgeschäftsgebiets abgestellt werden.
  4. Der Mietvorgang ist beendet, wenn die gebuchte Mietzeit abgelaufen ist und der Kunde den Schlüssel in den Schlüsseltresor zurück gegeben hat.

§19 Kündigung, Beendigung des Rahmenvertrages

  1. Der Rahmenvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von zwei (2) Wochen zum Monatsende schriftlich (Textform, z.B. Brief, E-Mail) gekündigt werden.
  2. Das Recht der Vertragsparteien zu einer außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. TaT kann insbesondere dann fristlos kündigen, wenn der Kunde
    1. ein Verbraucher ist und mit zwei fälligen Zahlungen in Verzug ist;
    2. seine Zahlungen allgemein einstellt;
    3. eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Rahmenvertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt und mit fälligen Zahlungen in Verzug ist;
    4. bei der Registrierung oder im Laufe des Vertragsverhältnisses unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat und deshalb TaT die Fortsetzung des Vertrags nicht zuzumuten ist;
    5. trotz schriftlicher Abmahnung schwerwiegende Verletzungen des Vertrags nicht unterlässt oder bereits eingetretene Folgen solcher Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt.
    6. unter Alkohol- oder Drogeneinfluss gefahren ist;
    7. seine Kundenlogin-Daten (TaT Benutzername, TaT-Passwort) an eine andere Person weitergegeben hat.
  3. Im Falle einer fristlosen Kündigung durch TaT wird der Zugang zu TaT Anhängern mit Zugang der Kündigung unmittelbar gesperrt.
  4. Wurde der Rahmenvertrag oder der Einzelmietvertrag gemäß obigem Abschnitt außerordentlich gekündigt, so hat TaT insbesondere folgende Rechte:
    1. Anspruch auf sofortige Herausgabe des vom Kunden gerade genutzten TaT Anhängers. Gibt der Kunde den TaT Anhänger nicht unverzüglich zurück, so ist TaT berechtigt, den TaT Anhänger auf Kosten des Kunden in Besitz zu nehmen;
    2. Anspruch auf die Mietrate bis zur Rückgabe des TaT Fahrzeugs;
    3. Anspruch auf Schadenersatz. Als Schadenersatz wird TaT dem Kunden den konkreten Schaden in Rechnung stellen.

§ 20 Höhere Gewalt

  1. Für Ereignisse höherer Gewalt, die der TaT die vertragliche Leistung erheblich erschweren oder die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet die TaT nicht. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragsparteien unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten.
  2. Die Parteien werden alles für sie zumutbare tun, um die Vertragspflichten zu erfüllen.

§ 21 Allgemeine Bestimmungen, Schriftform/Gerichtsstand

  1. Der Rahmenvertrag und die Einzelmietverträge unterliegen deutschem Recht.
  2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist Potsdam (Deutschland) ausschließlicher Gerichtsstand fürr Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag und den Einzelmietverträgen. Gesetzlich zwingende Gerichtsstände bleiben unberührt.
  3. Der Kunde darf Ansprüche oder sonstige Rechte aus vorstehenden Verträgen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von TaT auf Dritte übertragen.
  4. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. E-Mail genügt der Schriftform.
  5. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nichtig sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

§22 Kundendienst, Beschwerden

  1. Der Kunde kann sich bei Fragen, Anmerkungen, Beschwerden sowie zur Abgabe sonstiger Erklärungen per Brief, Telefon oder E- Mail an die oben in § 1 (1) genannten Kontaktdaten wenden.
  2. Darüber hinaus ist TaT nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

14979 Heinersdorf, Stand: 01.04.2018

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